Das Risiko zur Leistung von Schadensersatz nach Verursachung eines Schadens kann durch eine Privathaftpflichtversicherung deutlich reduziert werden. Ein Schaden kann schnell entstehen, wenn Sie beispielsweise Ihre Freundin besuchen und aus Unachtsamkeit den nigelnagelneuen Laptop vom Tisch stoßen. Doch auch ein Verstoß gegen die Räum- und Streupflicht, der zur Verletzung eines Passanten führt, kann zu einer möglicherweise hohen Schadenersatzforderung führen. Wir haben für Sie alles Wissenswerte zum Thema Schadenersatz und Privathaftpflicht - wie Schmerzensgeld, Verjährung oder Zeitwert – zusammengetragen.
Wann bin ich zu Schadensersatz verpflichtet?
Wenn Sie die Schädigung einer dritten Person zu verantworten haben, sind Sie nach § 823 BGB zu Schadensersatz verpflichtet. Unter dem Begriff "Schadensersatz" (auch Schadenersatz) versteht die Gesetzgebung den Ausgleich des verursachten Schadens, der aus Vorsatz oder Fahrlässigkeit des Verursachers entstanden ist. Folgende Schäden verpflichten zu Schadensersatz:
- Sachschäden
- Vermögensschäden
- Personenschäden
Letztere gelten als immaterielle Schäden und umfassen neben dem körperlichen Bereich (Verletzungen, Tod des Dritten) auch die Schädigung von Ehre und/oder Ansehen. Da eine berechtigte Schadensersatzforderung zu einer großen finanziellen Belastung werden kann, ist der Abschluss einer Privathaftpflichtversicherung sehr empfehlenswert, die bei Sach-, Personen- und Vermögensschäden leistet.
Neuwert oder Zeitwert - Was ersetzt die Privathaftpflicht?
Die Privathaftpflichtversicherung bietet Schutz bei Personen-, Sach- und Vermögensschäden. Art und Höhe des zu leistenden Schadenersatzes sind in § 249 BGB genau geregelt. Danach ist der Schadenverursacher dazu verpflichtet, für die Herstellung des ursprünglichen Zustands zu sorgen. Da der Geschädigte somit nicht bessergestellt werden soll, wird der Zeitwert ersetzt. Bei materiellen Schäden erfolgt dies in Form von vergleichbarem Ersatz. Wird beispielsweise ein älterer Laptop irreparabel beschädigt, hat der Geschädigte somit keinen Anspruch auf ein Neugerät. Statt der Wiederherstellung kann der Geschädigte bei Sach- und Personenschäden auch einen finanziellen Ausgleich fordern.
Neben dem geschilderten Leistungsumfang bietet die Privathaftpflicht auch Schutz bei ungerechtfertigten Schadenersatzforderungen, die nach eingehender Prüfung abgewehrt werden (bei Bedarf auch gerichtlich).
Schmerzensgeld als Schadensersatz
Ebenso wie bei Vermögensschäden kann ein Geschädigter nach § 253 BGB auch bei immaterieller Schädigung einen finanziellen Ausgleich einfordern. Unter dem Begriff Schmerzensgeld wird hier die Ausgleichszahlung für die erlittenen Schäden geführt. Anspruch auf Schmerzensgeld hat der Geschädigte, wenn es durch Verschulden des Schädigers zu Verletzungen
- des Körpers
- der Gesundheit
- der Freiheit
- der sexuellen Selbstbestimmung
- und/oder des allgemeinen Persönlichkeitsrechts
gekommen ist. Kommt es beispielsweise durch einen Unfall zu Verletzungen, kann der Geschädigte vom Unfallverursacher die Zahlung eines Schmerzensgeldes einfordern. Neben dem Ausgleich des erlittenen Schadens dient das Schmerzensgeld zusätzlich dem Zweck der Genugtuung.
Was, wenn ich selbst der Geschädigte bin?
Als geschädigte Partei können Sie Ihre Schadensersatzforderung direkt an den Verursacher oder dessen private Haftpflichtversicherung richten. Auch wenn der Schädiger keine Privathaftpflichtversicherung hat, müssen Sie möglicherweise nicht auf den Ihnen zustehenden Schadenersatz verzichten. Wenn in ihrem eigenen Privathaftpflichtvertrag das Risiko der Forderungsausfalls (Forderungsausfalldeckung) mitversichert ist, erhalten Sie unter bestimmten Voraussetzungen die Erstattung der Ihnen zustehenden Leistungen von dort. Allerdings bietet nicht jeder Versicherer diese Absicherung im Grundtarif an, meist kann das Risiko auf Wunsch jedoch zusätzlich eingeschlossen werden. Achten Sie beim Privathaftpflicht-Vergleich einfach auf die Konditionen der einzelnen Tarife.
Verjährt Schadensersatzanspruch?
Eine pauschal gültige Verjährungsfrist, die alle Ansprüche gleichermaßen betrifft, nennt der Gesetzgeber nicht. Materielle Schadensersatzansprüche aus Sachschäden unterliegen der regelmäßigen Verjährungsfrist von drei Jahren (siehe § 195 BGB). Diese Verjährungsfrist beginnt zum Ende des Jahres, in dem der Schadenersatzanspruch entstanden ist. Der rechtmäßige Beginn der Verjährungsfrist ist an folgende Voraussetzungen gebunden (§ 199 BGB):
- Der Anspruchsteller hat Kenntnis von seinem Schadenersatzanspruch.
- Die Identität des Schädigers ist bekannt und dieser ist ebenfalls informiert.
In § 199 BGB führt der Gesetzgeber zudem eine abweichende Frist von zehn Jahren auf, selbst wenn der beschuldigte Verursacher nicht informiert ist. Bei Personenschäden (immaterieller Schadensersatzanspruch) gilt nach § 197 BGB eine abweichende Verjährungsfrist von 30 Jahren ab dem Ereignis. Diese Frist ist unabhängig davon, ob die Parteien Kenntnis von den Ansprüchen haben oder wie diese entstanden sind. Es gibt jedoch auch Ausnahmen von den genannten Regelungen. Schadenersatzansprüche eines Vermieters gegen Mieter verjähren beispielsweise in den meisten Fällen bereits nach sechs Monaten ab Rückgabe der Mietsache (siehe § 548 BGB).
Wenn Sie bezüglich der geltenden Frist unsicher sind, sollten Sie Zweifelsfall einen Rechtsanwalt aufsuchen. Nach Fristablauf können Sie Ihre Schadensersatzforderung nicht mehr geltend machen bzw. sind Sie als Schadenverursacher nicht mehr zu Schadenersatz verpflichtet, weil der Geschädigte die Verjährungsfrist verstreichen ließ.