Amtsgericht

Wenn rechtliche Streitigkeiten nicht außergerichtlich beigelegt werden können, dann bedürfen sie der Entscheidung durch das jeweilig zuständige Amtsgericht. Denn neben dem Landgericht ist das Amtsgericht die Eingangs- oder Erstinstanz der ordentlichen Gerichtsbarkeit. Die Zuständigkeit der beiden Gerichte ergibt sich in erster Linie nach der Streitsache. So fallen etwa Mahnverfahren ausschließlich in die Verantwortlichkeit des Amtsgerichts. Ferner werden hier unter anderem das Genossenschaftsregister, das Handelsregister, das Güterrechtsregister sowie das Vereinsregister geführt. Zudem gehört zum Amtsgericht ebenfalls das Grundbuchamt.

Bei bürgerlichen Rechtsstreitigkeiten richtet sich die Zuständigkeit nach der Höhe des Streitswerts: Liegt er bis einschließlich 5.000 Euro, wird das Verfahren am Amtsgericht eröffnet. Vom Streitwert unabhängig ist es ebenfalls in Miet-, Unterhalts-, Kindschafts- sowie Familiensachen zuständig. Strafsachen werden am Amtsgericht nur verhandelt, wenn keine Freiheitsstrafe über vier Jahre erwartet wird und wenn nicht damit zu rechnen ist, dass der Beschuldigte in der Sicherungsverwahrung oder in einem psychiatischen Krankenhaus untergebracht werden muss. Die Klärung solcher Fälle obliegt den Landgerichten beziehungsweise den Oberlandesgerichten.

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