Beratungshilfe

Beratungshilfe erhalten Menschen, die sich die Gebühren für die Beratung durch einen Rechtsanwalt nicht leisten können. Hierfür ist ein entsprechender Antrag beim örtlich zuständigen Amtsgericht erforderlich. Dieses prüft zum einen die Notwendigkeit der Beratung bzw. der rechtlichen Vertretung durch den Anwalt und zum anderen die Bedürftigkeit des Antragstellers. Die Beratungshilfe erstreckt sich lediglich über die außergerichtliche Vertretung durch einen Rechtsanwalt. Für das gerichtliche Verfahren muss dagegen durch das Gericht darüber befunden werden, ob Prozesskostenhilfe gezahlt wird.

Die Vergütung des Rechtsanwalts erfolgt nach Abschluss des Verfahrens in pauschaler Form. Hierbei werden mindestens 35 und höchstens 85 Euro zuzüglich Umsatzsteuer gezahlt. Kommt es im Rahmen des Verfahrens zu einer Einigung, die den Rechtsstreit beendet, fällt eine zusätzliche Gebühr von 150 Euro an. Weiterhin hat der Anwalt die Möglichkeit, vom Rechtssuchenden selbst 15 Euro inkl. Umsatzsteuer zu verlangen. Diese Zahlung soll eine übermäßige Inanspruchnahme dieser Sozialleistung verhindern. Entsprechend besteht für die Erhebung der persönlichen Gebühr von 15 Euro keine Verpflichtung für den Anwalt. Weiterhin hat der im Rahmen der Beratungshilfe tätige Anwalt gegenüber der Staatskasse einen Anspruch auf die Erstattung seiner notwendigen Auslagen (insbesondere Porto für den Schriftverkehr).

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