Technisch betrachtet handelt es sich bei einer Bewährung um die Aussetzung einer verhängten Freiheitsstrafe. Der verurteilte Straftäter wird nach der Verurteilung nicht in Haft genommen, sondern ist weiterhin auf freiem Fuß. Bei einer erneuten Verurteilung innerhalb des Bewährungszeitraums wird dafür aber die ursprünglich verhängte Freiheitsstrafe zusätzlich fällig bzw. es wird eine Gesamtstrafe gebildet. Gleiches gilt bei massiven Verstößen gegen die Auflagen, mit denen die Bewährung verknüpft sein kann. Diese können in Form von Geldauflagen, Meldepflichten, der Ableistung von Sozialstunden und anderen Verpflichtungen erteilt werden. Kommt es innerhalb des Bewährungszeitraums zu keinen Verstößen dieser Art, wird die Strafe endgültig erlassen. Die Verurteilung ist aber bis zum Ablauf der gesetzlichen Löschfristen weiterhin aktenkundig.
Freiheitsstrafen mit einer Länge von über zwei Jahren können nicht zur Bewährung ausgesetzt werden. Unterhalb dieser Schwelle ist die Aussetzung der Freiheitsstrafe in der Praxis der Regelfall und für Freiheitsstrafen bis zu sechs Monaten sogar explizit gesetzlich vorgesehen. Dies gilt insbesondere für Ersttäter, sofern bei diesen nicht ohnehin auf eine Geldstrafe erkannt wird. Geregelt ist die Strafaussetzung zur Bewährung in den §§ 56 ff StGB. Während bei der Freiheitsstrafe die Bewährung die Regel und die Vollstreckung die Ausnahme ist, verhält es sich bei der Geldstrafe umgekehrt. Doch auch diese kann in besonderen Fällen im Wege der Verwarnung ausgesetzt werden.
Ob es zu einer Verurteilung mit oder ohne Bewährung kommt ist völlig ungewiss. Sicher ist dagegen, dass Prozesskosten sehr viel Geld kosten können. Schützen Sie sich mit einer Rechtsschutzversicherung vor hohen Anwalts- und Gerichtsgebühren.