Erbbaurecht

Das Erbbaurecht in Deutschland bezeichnet das Recht eines Bauherrn auf bzw. unter der Oberfläche eines fremden Grundstückes ein Gebäude zu errichten. Voraussetzung hierfür ist, dass sich der Grundstückseigentümer und der Erbbauberechtigte über die Vergabe des Erbbaurechtes geeinigt haben (Erbbaurechtsvertrag). Im Gegenzug zum Bebauungsrecht erhält der Grundstückseigentümer das Recht auf einen Erbbauzins. Der Erbbauzins wird in regelmäßigen Abständen vom Gebäudeeigentümer an den Grundstückseigentümer gezahlt. Die Höhe des zu zahlenden Erbbauzinses beträgt in der Regel 1% vom Bodenwert des Grundstücks. In Ausnahmefällen kann der Zins angepasst werden. Der Zins erlischt mit dem Ende des Erbbaurechtes.

Das Erbbaurecht kann, wie das Grundstück selbst, vererbt und veräußert werden. Im Grundbuch eingetragen, wird das Erbbaurecht auf einem Grundbuchblatt vermerkt (Erbbaugrundbuch). Hier kann es ggf. mit einer Grundschuld oder Hypothek belastet werden. Der Bauherr bzw. Besitzer des erbauten Gebäudes wird als Gebäudeeigentümer in das Grundbuch eingetragen.

Erbbaurechte sind grundsätzlich zeitlich befristet. Die Dauer der Befristung kann gut 75 bis 99 Jahre dauern, wobei für gewerbliche Nutzungen eine reguläre Laufzeit bis max. 50 Jahren vorgesehen sind. Ist die vereinbarte Zeit abgelaufen, so kann das Gebäude auf dem Grundstück verbleiben. Allerdings wird jetzt der Grundstückseigentümer auch Eigentümer des errichteten Gebäudes. Der Erbbauberechtigte erhält hierfür eine Vergütung für den Gebäudewert.

Es besteht eine Ähnlichkeit zum Pachtrecht. Bei einem Pachtvertrag kann ebenfalls eine zeitlich begrenzte Nutzungsdauer an einem Grundstück vereinbart werden, für die der Pächter an den Verpächter einen Pachtzins zahlt. Die Bewirtschaftung des Grundstückes bleibt dem Pächter überlassen.

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