Ein Rechtsschutzbedürfnis besagt, dass jeder Bürger zu seinem Recht im Bedarfsfall mit Hilfe einer gerichtlichen Feststellung kommen darf. Ob eine Rechtsschutzbedürftigkeit vorliegt, wird über Zulässigkeitsvoraussetzungen entschieden. Zu den Zulassungsvoraussetzungen zählt unter anderem, dass nicht über einfachere und kostengünstigere Lösungswege Rechte durchgesetzt werden können. Vor jeder Gerichtsklage kann zum Beispiel bei Streitigkeiten mit dem Nachbarn ein Schlichtungsverfahren vorangehen, durch das im Idealfall eine außergerichtliche Einigung der Parteien Probleme löst. Zudem können Klageerhebungen als rechtsmissbräuchlich und damit unzulässig eingestuft werden, wenn dadurch persönliche Interessen anstelle einer Rechtsprechung im Vordergrund stehen. Dies ist zum Beispiel der Fall, wenn der Nachbarn nur zum Zwecke des Ärgernisses verklagt werden soll. Hat eine Klage wenig bis gar keine Aussichten auf Erfolg, ist ebenfalls kein Rechtsschutzbedürfnis gegeben und eine Klage wird als unzulässig abgewiesen.
Während in den meisten Fällen die Zulässigkeit und damit das Rechtsschutzbedürfnis gesondert geprüft wird, fällt dies in der Regel bei Leistungsklagen und Gestaltungsklagen weg. Hier wird die Notwendigkeit durch ein gerichtliches Urteil vorausgesetzt und der Zulässigkeit einer Klage entsprechend zugestimmt. Nach dem Prinzip des Rechtsschutzbedürfnisses handeln auch Rechtsschutzversicherungen. Wird ein Antrag auf Kostendeckung für eine angestrebte Klage gestellt, bedient sich der Versicherer in der Regel der Prüfungsergebnisse nach den Zulassungsvoraussetzungen und entscheidet darauf über eine Kostenübernahme.