Revision

Der Begriff Revision fällt in Deutschland sowohl im Zusammenhang mit der Überwachung von Unternehmen und medizinischer Behandlungen als auch im Bereich der Rechtsprechung. Im letzteren Fall bezeichnet die Revision ein Rechtsmittel, dass gegen beschlossene Urteile von Landgericht und Oberlandesgericht eingesetzt werden kann. Entscheidet sich eine der Gerichtsparteien (Kläger oder Angeklagte) für das Rechtsmittel der Revision, so erfolgt eine rechtliche Überprüfung des gefällten Urteils. Geklärt wird, ob die Gesetze zur Bestimmung des Urteiles korrekt durch ein Berufungsgericht berücksichtigt und angewandt wurden. Dabei ist die Zulassung des Berufungsgerichtes erforderlich.

Im Rahmen der Zivilprozessordnung erfolgt die Revision über den Bundesgerichtshof. Im Gegensatz dazu werden Strafprozesse durch das Oberlandesgericht geprüft, sofern der Prozess über das jeweilige Amtsgericht verhandelt wurde. Die einzelnen Gerichtsbarkeiten für Soziales, Verwaltung, Finanzierung und Arbeitsrecht unterliegen speziellen Gesetzgebungen deren Revisionen im Bundessozialgericht, Bundesverwaltungsgericht, Bundesfinanzhof und Bundesarbeitsgericht betreut werden. Voraussetzung ist die Zulassung der Revisionen durch die Landesgerichte.

Bei der Revision kommt es nicht auf einzelne Tatumstände und Beweismittel an, sondern lediglich auf die gefällten Urteile. Da die Urteilsuntersuchung automatisch eine Verlängerung des Gerichtsverfahrens mit sich bringt, entstehen den jeweiligen Parteien weitere Anwalts- und Verfahrenskosten. Sofern die Beklagten vorab eine gute Rechtsschutzversicherung abgeschlossen haben, kommt diese für die entstehenden Gerichts- und Verhandlungskosten auf.

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