Der Richter gilt als Vorsitzender eines Gerichtes. Er begleitet ein öffentliches Amt und verpflichtet sich der Rechtsprechung im Rahmen der deutschen Gesetze (Judikative). Dazu gehören die Einhaltung der freiheitlich demokratischen Grundordnung und die Vertretung einer neutralen, unparteiischen Position. Das Richteramt ist neben seinen Pflichten vor allem auch mit Rechten verbunden. So unterliegt ein Richter mit Ausübung seiner Tätigkeit keiner Weisungsbefugnis eines Vorgesetzten. Er ist eigenständig in seinen Entscheidungen und besitzt richterliche Unabhängigkeit. Sollte es Hinweise auf die Beeinträchtigung der richterlichen Unabhängigkeit geben, kann die beauftragte Dienstaufsicht dem nachgeben.
In Deutschland gibt es sowohl Berufsrichter als auch ehrenamtliche Richter. Als ehrenamtliche Richter werden rechtsprechende Personen bezeichnet, die einer Laientätigkeit nachgehen. Aufgrund ihrer Erfahrungen im jeweiligen Bereich (z. B. Arbeitsrecht) erhalten sie als Volksvertreter das Recht sachlich und persönlich unabhängig zu agieren und zu urteilen. Im Gegensatz dazu müssen Berufsrichter zwingend zur Ausübung des Richteramtes befähigt sein. Bevor ein Berufsrichter zu einem solchen ernannt wird, übernimmt er für drei Jahre einen Richterdienst auf Probe.
Die Urteile der Richter sind rechtlich bindend. Grundlage zur Urteilsfällung bilden die von Staatsanwälten und Verteidigern vorgetragenen Standpunkte, Indizien und vor allem Beweise, die den jeweiligen Angeklagten be- oder entlasten. So entscheiden die Richter letztlich über Verurteilung oder Freispruch eines Angeklagten.
Richter werden regulär auf Lebenszeit ernannt und unterstehen dem jeweiligen Bundesland bzw. direkt dem Bund in einem öffentlich-rechtlichen Dienstverhältnis. Der Eintritt in den Ruhestand ist nur unter bestimmten Voraussetzungen möglich.