Testament

Das Testament bekräftigt den letzten Willen einer Person und kommt grundsätzlich erst zum Tragen, wenn die betroffene Person (Erblasser) verstirbt. Es ist grundsätzlich handschriftlich zu erstellen und zu unterschreiben. Maschinelle Vordrucke sind nicht gestattet. Mit dem Testament bestimmt der Erblasser, was nach seinem Tod, mit seinem Vermögen geschieht. Folglich wird festgelegt, wer berechtigt ist, dass Vermögen des Erblassers zu erben. Regulär werden Verwandte (Kinder, Enkelkinder, Geschwister) und Ehegatten als Erben bestimmt, wobei allein der Erblasser festlegt, wer Haupterbe ist und wer lediglich Anspruch auf einen gesetzlichen Pflichtteil am Erbe hat. Ohne Abgabe eines Testamentes wird das Vermögen des Verstorbenen über die gesetzliche Erbfolge verteilt. Die Erbengemeinschaft kann somit nicht beeinflusst werden.

Das Testament ist Teil des Erbrechtes und kann dem Willen des Erblassers jederzeit erstellt, wiederrufen und geändert werden. Voraussetzung zur Anerkennung des Testamentes ist lediglich, dass die betroffene Person das 16. Lebensjahr vollendet hat und keiner krankhaften psychischen Störung unterliegt, die mit einer Bewusstseinsveränderung einhergeht. Dabei ist unerheblich, ob das Testament öffentlich bei einem Notar hinterlegt wird oder nicht. Lediglich bei minderjährigen Personen ist eine mit Kosten verbundene Testamentsbekundung beim Notar notwendig.

Nach deutschem Recht ist es möglich, die Inhalte von Testamenten anzufechten. Gründe hierfür können Erklärungs- oder Motivirrtum sein, bei denen dem Erblasser eine fehlerhafte Beschreibung bzw. Einschätzung zur Last gelegt werden kann. Wenn Sie Rechtsschutzversicherungen vergleichen, achten Sie auf den Zusatzschutz für Familien-/Erbrecht. Nur mit diesem Zusatzschutz wird Ihnen Ihr Rechtsschutzversicherer die Anwalts- und Verfahrenskosten zur Anfechtung des Testamentes erstatten.

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