Unter­lassungser­klärung

Gibt eine Person eine Unterlassungserklärung ab, dann verpflichtet sie sich dazu, eine beanstandete Handlung zukünftig nicht erneut vorzunehmen. Diese Erklärung dient also in erster Linie der Ausräumung einer Wiederholungsgefahr. Praktische Relevanz hat die Unterlassungserklärung insbesondere im Marken- und Urheberrecht sowie im Wettbewerbsrecht, allerdings kann sie auch außerhalb dieser Rechtsgebiete gefordert werden.

In der Regel geht die Erklärung der Unterlassung mit einer Abmahnung einher, womit der Abmahnende wiederum das Interesse verfolgt, dass der Abgemahnte sein Verhalten nicht wiederholt. Um dies gewissermaßen zu erzwingen, kann er den Störer dazu veranlassen, eine Unterlassungserklärung abzugeben. Im Falle der Zuwiderhandlung erklärt sich der Abgemahnte zudem zur Zahlung einer Vertragsstrafe bereit. Ist der Störer nicht gewillt, eine solche Erklärung zur Unterlassung abzugeben oder nur teilweise, dann besteht die Möglichkeit, eine gerichtliche Entscheidung im Rahmen einer Unterlassungsklage einzuholen. Tritt ein solcher Fall ein, ist es für beide Parteien ratsam, eine Rechtsschutzversicherung zu besitzen, die sämtliche anfallenden Gerichts- und Anwaltskosten abdeckt.

Rechtsschutz­versicherung
Testsieger und mehr als 250
Tarifkombinationen im Vergleich
  • Privater Bereich
  • Arbeit & Beruf
  • Verkehr Familie
  • Eigentum
    & Mieter
  • Verkehr nur für den VN