Die Frage nach Vorschäden wird häufig beim Abschluss einer Rechtsschutzversicherung gestellt. Bei einem Vorschaden handelt es sich um die Inanspruchnahme einer Leistung, die von der Vorversicherung erbracht wurde. Im Zusammenhang mit der Frage nach den Vorschäden muss der Versicherte häufig auch angeben, ob die Vorversicherung ihm gekündigt hat oder ob er die Kündigung selbst ausgesprochen hat.
Zu den Vorschäden gehören ausnahmslos alle Leistungen, die der Vorversicherer erbracht hat. Dabei spielt es keine Rolle, ob die Versicherung nur wenige Male in Anspruch genommen wurde. Auch die Höhe der Leistungen aus der Rechtsschutzversicherung hat keine Relevanz. Wird der Antragsteller nach Vorschäden befragt, ist er zu einer wahrheitsgemäßen Angabe verpflichtet. Die Anzahl der Vorschäden hat häufig einen Einfluss darauf, ob der Versicherungsvertrag angenommen wird oder nicht. Hat der Versicherte die Vorversicherung oft in Anspruch genommen, kann es sein, dass der Antrag abgelehnt wird. In diesem Fall kann es sinnvoll sein, bei einer anderen Versicherung einen entsprechenden Antrag zu stellen.
Grundsätzlich entsteht immer dann ein so genannter Vorschaden, wenn die Versicherung in Leistung geht. Aus diesem Grund muss der Antragsteller Vorschäden aus einer anderen Versicherung auch dann angeben, wenn sie schon längere Zeit zurückliegen und nicht sehr hoch waren. Dabei begrenzt sich die Angabe meist auf die Dauer der letzten 5 Jahre.