Der Begriff des Zeugen ist sehr vielfältig und erstreckt von Trauzeugen, über Augenzeugen bis hin zu Verfahrenszeugen. Im Beweisverfahren ist ein Zeuge als natürliche Person anzusehen, die sich unparteiisch und entsprechend ihrer eigenen Wahrnehmung zu einem bestimmten Sachverhalt gerichtlich oder außergerichtlich äußert. Die Aussage des Zeugen kann als Beweismittel im Untersuchungsverfahren zugelassen werden und soll zur Aufklärung eines Geschehens beitragen. Erhält der ermittelte bzw. aufgenommene Zeuge eine Einladung vor Gericht (z. B. Landgericht, Amtsgericht), so ist er dazu verpflichtet, die gerichtliche Einladung wahrzunehmen.
Zeugen sind Personen, die ein Geschehen direkt beobachtet bzw. gehört haben, einen Täter beschreiben oder sich anderweitig zum eingetretenen Ereignis äußern. So gibt es z. B. Alibizeugen, die ein Geschehen nicht beobachtet haben, jedoch bezeugen können, dass sich die angeklagte bzw. verdächtigte Person zur Tatzeit in ihrer Nähe aufgehalten hat. Häufig geben Zeugen auch Informationen wieder, die sie von einem Tat- bzw. Verfahrensbeteiligten (sei es Opfer oder Täter) gehört haben. Wichtig dabei ist, dass die Zeugen wahrheitsgemäß aussagen und nur solche Informationen wiedergeben, die sie auch unter Eid äußern würden.
Kommt ein Zeuge seiner Wahrheitspflicht nicht nach, so kann ihm die Falschaussage zur Last gelegt werden. Der Zeuge ist zudem verpflichtet gegenüber Polizisten, Richtern, Anwälten und Staatsanwälten Fragen zu beantworten, die mit dem jeweiligen Geschehen in Verbindung stehen. Sollte sich der Zeuge in seiner Aussage selbst belasten, so kann er die Aussage bzw. Beantwortung entsprechender Fragen verweigern. Sofern ein Zeuge mit einer angeklagten Person verwandt, verlobt oder verschwägert ist, kann er von seinem Zeugenverweigerungsrecht Gebrauch machen.