Ein Arbeitszeugnis ist für viele Arbeitnehmer ein wichtiges Dokument, welches bei Bewerbungen dem potenziell neuen Arbeitgeber einen ersten Einblick in Persönlichkeit und Arbeitsweise des Bewerbers vermitteln soll. Es dient als Nachweis des vorherigen Arbeitgebers über das Arbeitsverhältnis. In Deutschland haben Arbeitnehmer einen gesetzlichen Anspruch auf ein Arbeitszeugnis, rechtliche Grundlage ist § 109 der Gewerbeordnung (GewO). Bei einer Kündigung entsteht laut Arbeitsrecht automatisch ein Anspruch auf Ausstellung eines Zeugnisses. Allerdings entsteht hier keine Verpflichtung für den Arbeitgeber, das Arbeitszeugnis unaufgefordert zu erstellen.
Das einfache Arbeitszeugnis enthält ausschließlich die gesetzlich definierten Mindestangaben (Personalien, Beschäftigungsart und Dauer). Ein qualifiziertes Arbeitszeugnis enthält zusätzlich Angaben zu Qualifikationen und Bewertungen.
Welche Punkte gehören in ein Arbeitszeugnis?
Grundsätzlich haben Arbeitnehmer aufgrund der gesetzlichen Vorgaben Anspruch auf Ausstellung eines einfachen Arbeitszeugnisses, gleichzeitig räumt der Gesetzgeber ein Anrecht auf Einforderung zusätzlicher Angaben ein (zu Verhalten und Leistungen). In der Regel erhält der Arbeitnehmer ein qualifiziertes Arbeitszeugnis, in dem folgende Angaben enthalten sind:
- Briefkopf des Arbeitgebers
- Überschrift "Zeugnis"
- einleitende Angaben zur Person des Arbeitnehmers
- Angaben zu Beschäftigungsdauer und Beschäftigungsart
- Tätigkeitsbeschreibung
- Beurteilungen zu Leistung, Einsatzbereitschaft, Sozialverhalten
- Zukunftswünsche und Schlussformel
- Ausstellungsort, Tagedatum, Unterschrift des Arbeitgebers
Formulierungen im Arbeitszeugnis
Nach aktueller Rechtsprechung gibt es eine Reihe von Angaben, die nicht in ein Arbeitszeugnis aufgenommen werden dürfen. Insbesondere negative Formulierungen sollten unbedingt vermieden werden. Neben den negativen Beschreibungen sind noch andere Angaben tabu - dazu gehören beispielsweise:
- Gründe für das Ende des Arbeitsverhältnis
- Höhe des letzten Gehalts
- Mitgliedschaft in Gewerkschaft und/oder Betriebsrat
- gesundheitlicher Zustand (Erkrankungen, Schwangerschaft, etc.)
- positive oder negative Kennzeichnungen, die zu einer gesetzlich nicht erlaubten Bewertung beitragen können (Ausrufezeichen, Fettdruck, Unterstreichung, etc.)
Aufgrund der strengen Vorgaben enthält ein Arbeitszeugnis in der Regel ausschließlich positive Formulierungen. Dies ist auch bei den Zeugnissen von Arbeitnehmern der Fall, mit deren Leistung der jeweilige Arbeitgeber nicht immer zufrieden war. Die häufig noch immer zitierte "Geheimsprache" in Arbeitszeugnissen ist eigentlich kein wirkliches Geheimnis mehr. Bestimmte Formulierungen lassen Rückschlüsse auf die wirkliche Bewertung des Arbeigebers erkennen, die sich an der Notenvergabe der Schulsysteme orientiert. Allgemein bekannt sind beispielsweise folgende Formulierungen:
- "stets zu unserer vollsten Zufriedenheit" oder "Leistungen entsprachen in besonderer Weise und in jeder Hinsicht unseren Erwartungen"(sehr gut)
- "Stets zur vollen Zufriedenheit" oder "waren mit den Leistungen und Arbeitsergebnissen stets zufrieden" (gut)
- "zur vollen Zufriedenheit" oder "entsprach vollständig unseren Erwartungen" (befriedigend)
- "zu unserer Zufriedenheit" oder "entsprach unseren Erwartungen" (ausreichend)
- "der Arbeitnehmer hat sich stets bemüht, den Anforderungen zu genügen" oder "hat die Erwartung in der Regel erfüllt" (mangelhaft)
Recht auf die Erstellung eines Arbeitszeugnisses
In § 109 GewO nennt der Gesetzgeber die Mindestangaben, die im Arbeitszeugnis enthalten sein sollen. Zusätzlich wird in Absatz 2 gefordert, dass ein Arbeitszeugnis deutlich und in verständlicher Sprache formuliert wird. Generell hat die Wahrheitspflicht Vorrang, allerdings wird meist wohlwollend formuliert. Dennoch darf das Arbeitszeugnis keine unrichtigen Angaben enthalten - auch nicht zum Vorteil des Arbeitnehmers. Wenn Arbeitnehmer mit den Formulierungen im Arbeitszeugnis unzufrieden sind und der Arbeitgeber eine Nachbesserung verweigert, kann im Zweifelsfall mithilfe der Arbeitsrechtsschutzversicherung das Recht auf Berichtigung eingeklagt werden.
Rechtsanspruch auf Erstellung eines Zwischenzeugnisses
Ein Arbeitgeber kann nicht nur zum Ende eines Arbeitsverhältnisses ein Zeugnis einfordern - besteht ein berechtigtes Interesse, kann während eines fortbestehenden Arbeitsverhältnisses ein Zwischenzeugnis angefordert werden. Im Gegensatz zum herkömmlichen Arbeitszeugnis gibt es hier aus rechtlicher Sicht jedoch keinen generellen Anspruch auf Ausstellung eines Zeugnisses.
Vorlagen und Muster zur Bewertung von Arbeitnehmern
Im Internet kursieren zahlreiche Ratgeber und Mustervorlagen für Arbeitszeugnisse. Im Wesentlichen sollte ein Arbeitszeugnis Angaben zu folgenden Inhalten aufweisen:
- fachliche Kompetenz
- soziale Kompetenz
- Fachkenntnisse
- Ausdruckfähigkeit
- Teamfähigkeit