Bei Verkehrsverstößen droht ein Bußgeldbescheid. Ein Verkehrsteilnehmer ist mit überhöhter Geschwindigkeit gefahren und prompt in eine Geschwindigkeitsmessung geraten. Oder die Polizei hat den Verkehrsteilnehmer in einer allgemeinen Verkehrskontrolle mit dem Handy am Ohr, ohne angeschnallten Gurt oder gar mit Alkohol und Drogen am Steuer erwischt. Das kann teuer werden. Doch auch ein einfacher Auffahrunfall, bei dem mindestens ein Verkehrsteilnehmer Schuld hat, kann einen Bußgeldbescheid nach sich ziehen. In Wiederholungsfällen droht dann nicht nur ein zu zahlendes Bußgeld, sondern Punkte in Flensburg und ein Fahrverbot. Wer sich oft etwas zu Schulden kommen lässt, muss damit rechnen, dass er als verkehrsuntauglich eingestuft wird und ihm der Entzug der Fahrerlaubnis droht. All dies kann dem Betroffenen in einem Bußgeldbescheid zur Last gelegt werden, soweit dies zutrifft.
Wie kann ich gegen einen Bußgeldbescheid vorgehen?
Wer in eine Verkehrskontrolle geraten ist oder geblitzt wurde, weiß genau ab diesem Zeitpunkt, dass in nächster Zeit ein Bußgeldbescheid zugestellt wird, jedoch meist nicht genau, was zur Last gelegt wird. Nach kurzer Zeit wird in der Regel vorab der Anhörungsbogen zugeschickt. Mit diesem kann ein Anwalt beauftragt werden, der prüfen wird, ob es Sinn macht, hiergegen vorzugehen. Ist der zu zahlende Betrag relativ gering, dann sollte besser gezahlt werden. Stehen jedoch ein mögliches Fahrverbot und einige Punkte in Flensburg im Raum, kann Einspruch eingelegt werden. In einem solchen Fall ist dann das Verkehrsgericht und nicht mehr die örtliche Bußgeldstelle der jeweiligen Gemeinde für den Fall zuständig.
Fristen für die Zustellung des Bußgeldbescheides
Der Bußgeldbescheid wird zugestellt, das heißt, dass die Annahme vom Beschuldigten unterzeichnet werden muss. So kann der genaue Fristablauf festgestellt werden. Gegen den Bußgeldbescheid kann laut OWiG, dem Ordnungswidrigkeitengesetz, innerhalb von zwei Wochen nach Zustellung Einspruch eingelegt werden. Geht dieser jedoch nicht fristgerecht beim zuständigen Amt ein, ist der Bußgeldbescheid rechtskräftig und kann von der Behörde vollstreckt werden.
Einspruch gegen den Bußgeldbescheid
Wer eine Verkehrsrechtsschutzversicherung besitzt, sollte immer durch einen Rechtsanwalt prüfen lassen, ob gegen den Bescheid rechtliche Schritte eingeleitet werden können und ob ein Einspruch eingelegt werden sollte. Vor allem die Angaben im Bescheid sollten überprüft werden. Sind die Formalitäten bereits fehlerhaft, zum Beispiel bei den Personalien der betroffenen Person oder der Tag des Vorfalls, dann ist der Bescheid nicht rechtsgültig und ein Einspruch macht in einem solchen Fall bereits Sinn. Ebenso ist ein Einspruch und die Prüfung eines Richters in den folgenden Fällen sinnvoll:
- bei Führerscheinentzug
- Gefährdung der Existenz des Betroffenen, z. B. Führerscheinentzug bei Taxifahrern oder Fernfahrern
In solchen Fällen entscheidet der Richter oft zu Gunsten des Verkehrsteilnehmers unter Einhaltung bestimmter Auflagen. So wird oft das Fahrverbot zurückgenommen. Der Bußgeldbetrag steigt dann allerdings um einen nicht unerheblichen Betrag.
Mit welchen Gebühren muss ich rechnen?
Wird der Bußgeldbescheid vom Verkehrsteilnehmer angenommen, weil zum Beispiel nur ein Geldbetrag zu zahlen ist oder der Führerschein für einen Monat abgegeben werden muss, dann sollte hier schnell gehandelt und gezahlt werden. Denn der Bescheid ist bei Annahme zwei Wochen nach erfolgter Zustellung rechtsgültig und kann dann von der zuständigen Behörde vollstreckt werden. Zu dem zu zahlenden Geldbetrag kommen natürlich auch die Gebühren der Verwaltungsbehörde hinzu, die bei 26,50 Euro anfangen und je nach Schwere des Verstoßes und jeweiliger Gemeinde auch höher liegen können. Hier sollte so schnell wie möglich gezahlt werden, damit keine weiteren Gebühren aus einer eventuell eingeleiteten Vollstreckung hinzukommen.
Der Bußgeldbescheid aus dem Ausland
Auch im Ausland gelten Verkehrsregeln, die auch von ausländischen Verkehrsteilnehmern eingehalten werden müssen. Wird also ein Strafzettel fällig, ist es sinnvoll, diesen auch zu bezahlen. Denn laut § 90 OWiG droht auch bei nicht gezahlten Bußgeldern aus dem europäischen Ausland ein Vollstreckungsverfahren in Deutschland, dass auch von den deutschen Behörden vollstreckt wird. Dies wurde im europäischen Vollstreckungsabkommen so geregelt. Oft fallen die Bußgelder für verschiedene Verstöße im Ausland höher aus. Es kann jedoch bei direkter Begleichung oft ein Rabatt von bis zu 50 % erwirkt werden. Daher ist es sinnvoll, direkt vor Ort zu prüfen, ob es nicht besser ist, das Bußgeld in Ländern wie Italien, Frankreich oder Spanien sofort zu begleichen.