Als höhere Gewalt ist in der Reiseversicherung meist eine Naturgewalt zu verstehen, die dazu führt, dass eine Person unter bestimmten Bedingungen nicht den gebuchten Urlaub antreten kann oder verspätet zum Abreisetermin erscheint. Als Naturgewalten sind folgende Ereignisse für einen Reiserücktritt versicherbar:
Allerdings ist der Versicherungsschutz einer Reiserücktrittsversicherung durch höhere Gewalt meist an drei Bedingungen geknüpft: ein gravierender bis existenzgefährdender Schaden ist durch eine Naturgewalt entstanden und betrifft das Eigentum des Versicherten. Zudem muss sich der Versicherte direkt am Ort des Geschehens aufhalten bzw. aufgehalten haben.
Das bedeutet, es besteht kein Versicherungsschutz, wenn der Versicherte von einem anderen Ort, als den durch die Naturgewalt betroffenen, die Anreise vornehmen kann und/oder es sich um das Eigentum anderer Personen handelt. Hierunter verbirgt sich der Sinn, dass davon ausgegangen wird, dass der Versicherer bei Abwesenheit vom Schadensort dort keine akute Hilfe leisten kann und deshalb unterstellt wird, eine Reise antreten zu können. Zudem liegt ein Schaden an Fremdeigentum durch eine höhere Gewalt in der Verantwortung des jeweiligen Eigentümers beziehungsweise gegebenenfalls der Versicherung des Eigentümers.
Die Reiserücktrittversicherungen bieten regulär Versicherungsschutz, wenn aufgrund einer unvorhersehbaren Naturgewalt eine Anreise nicht möglich ist. Das kann zum Beispiel eine Überschwemmung einer Autobahn sein oder ein Hurrikan, bei dem der Versicherte sich bei der Anreise einer Gefahr aussetzen würde. Höhere Gewalt in Folge von Krieg und Terror (wie z. B. unerwartete Selbstmordattentate am Zielort) ist nur dann durch die Reiseversicherung geschützt, wenn das Auswärtige Amt eine Reisewarnung für den Zielort bzw. das Zielland vergibt.