Altersgrenze

Bei Altersrenten wird neben der erforderlichen Wartezeit vorausgesetzt, dass der Versicherte ein bestimmtes Lebensjahr vollendet hat. Für die Regelaltersrente beträgt diese Altersgrenze 65 Jahre, für die Altersrente 63 Jahre sofern Sie langjährig versichert waren sowie 60 Jahre für alle übrigen Altersrenten.

Die vorzeitigen Altersgrenzen werden Schritt für Schritt auf das 65. Lebensjahr bzw. auf das 63. Lebensjahr (für schwer behinderte Menschen bei der Altersrente) heraufgesetzt. Die Heraufsetzung der 63 beginnt beim Geburtsjahrgang 1937. Für Frauen beginnt bei der Altersrente die Heraufsetzung der 60 beim Geburtsjahrgang 1940, bei der Altersrente wegen Arbeitslosigkeit oder nach Altersteilzeitarbeit beim Geburtsjahrgang 1937 und bei der Altersrente für schwer behinderte Menschen beim Geburtsjahrgang 1941.

Der Regierungsentwurf des RV-Nachhaltigkeitsgesetzes (Sicherung der nachhaltigen Finanzierungsgrundlagen der Gesetzlichen Rentenversicherung) sieht vor, dass die für die vorzeitige Altersrente wegen Arbeitslosigkeit bzw. Altersteilzeitarbeit auf das 63. Lebensjahr, frühest möglicher Beginn, angehoben wird. Unter Wahrung des gebotenen Vertrauensschutzes soll die in den Jahren 2006 bis 2008 in monatlichen Schritten von 60 auf 63 Jahre angehoben werden.