Auffüllbetrag

Unter dem Auffüllbetrag versteht man eine Besonderheit aus der Überleitung des Rentenrechts auf die neuen Bundesländer. Er gilt nur dort. Die neu berechnete anpassungsfähige Rente wird durch den auf die nach damaligem DDR-Recht ermittelte Rente angehoben, sofern sie im Einzelfall höher war. Man stellt damit sicher, dass keine Rente durch die Rentenüberleitung gekürzt wird. Der wird seit 1996 schrittweise bei den Rentenanpassungen abgeschmolzen.