Insolvenzsicherung

Der Pensionssicherungsverein auf Gegenseitigkeit (PSVaG) ist der Träger der Gesetzlichen Insolvenzsicherung. Er steht unter der Aufsicht des Bundesaufsichtsamts für das Versicherungswesen. Im Falle einer Insolvenz muss der PSVaG in dem Umfang eintreten, der sich aus der Versorgungszusage des Arbeitgebers ergibt.

Der PSVaG muss die Leistungen zu erbringen, die der Arbeitgeber zu erbringen gehabt hätte, wenn er keine Insolvenz beantragt hätte. Die finanziellen Mittel dafür erhält der PSVaG durch Beiträge all derjenigen Arbeitgeber, die Durchführung der Betrieblichen Altersvorsorge über eine Unterstützungskasse, eine Direktzusage oder einen Pensionsfonds anbieten.

Wenn der Arbeitgeber einen dieser drei Durchführungswege wählt, löst das die Beitragspflicht zum PSVaG aus.