Versorgungsausgleich

Die im Falle einer Scheidung erfolgte Aufteilung (zu gleichen Teilen) der während der Ehe erworbenen Versorgungsanwartschaften auf beide Ehegatten bezeichnet man als Versorgungsausgleich. Der Ehegatte mit den höheren Anwartschaften ist zum Ausgleich verpflichtet. Dem anderen Ehegatten steht die Hälfte des Unterschieds als Ausgleich zu.