Wartezeit

Nur wenn der / die Versicherte eine gewisse Zeit lang Mitglied in einer Versicherung war, kann Leistungen aus der Rentenversicherung in Anspruch nehmen. Man nennt diese Mindestversicherungszeit auch Wartezeit in der Rentenversicherung. Als Voraussetzung für die in Anspruchnahme der Regelaltersrente, Erwerbsminderungsrente bzw. Todesrente besteht eine allgemeine Wartezeit von fünf Jahren. Je nach der Art der Rente liegt die Wartezeit bei anderen Renten höher.