Auflassungsvormerkung

Die Auflassungsvormerkung wird im Grundbuch eingetragen. Damit wird offiziell festgehalten, dass ein Eigentümerwechsel bevorsteht. Der Begriff leitet sich von der Auflassung ab, in der sich Verkäufer und Käufer über die Übertragung des Grundstücks geeinigt haben. Da die Zeit der Kaufabwicklung mehrere Wochen oder sogar Monate dauern kann, dient die Auflassungsvormerkung als Schutz für den Käufer. Sie wird unmittelbar nach der Einigung der Vertragsparteien auf Antrag im Grundbuch vermerkt. So soll verhindert werden, dass der derzeitige Besitzer das Grundstück noch einmal anderweitig verkaufen kann.Weitere juristische Folgen hat die Auflassungsvormerkung jedoch nicht. Gebäudesachversicherungen müssen vom Noch-Besitzer mindestens so lange bezahlt werden, bis die Eigentumsübertragung offiziell im Grundbuch eingetragen ist. Erst dann geht die Verantwortung auf den neuen Eigentümer über. Um einen durchgehenden Versicherungsschutz zu gewährleisten, muss dieser zunächst die bestehende Gebäudesachversicherung übernehmen. Er hat aber ein Sonderkündigungsrecht von vier Wochen, beginnend mit dem Eintrag der Grundstücksübernahme in das Grundbuch.

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