Deckungsvorsorge

Eine gesetzliche Pflicht zur Deckungsvorsorge durch einen Haftpflichtversicherer kann in Sach- und Lebensbereichen mit außerordentlichem Gefährdungspotenzial begründet liegen. Dies ist der Fall im Bereich der Produktion von Atomenergie oder im Bereich der Berufshaftpflicht. Rechtsanwälte müssen eine Rechtsanwaltshaftpflichtversicherung abschließen. Der Abschluss einer Haftpflichtversicherung ist ebenso für Steuerberater (Steuerberaterhaftpflicht) und Wirtschaftsprüfer (Wirtschaftsprüferhaftpflichtversicherung) vorgeschrieben. Eine generelle Pflicht für Ärzte und Zahnärzte zum Abschluss einer Berufshaftpflicht besteht genauso wenig wie für Architekten (Architektenhaftpflicht). Dies kann jedoch für Mitglieder einer berufsständischen Vereinigung eine Pflicht gemäß besonderer standesrechtlicher Bestimmungen sein. Die Deckungsvorsorge spielt beim Betreiben von Kernkraftanlagen und damit verbundenen Tätigkeiten eine große Rolle. Die zuständige Verwaltungsbehörde legt mit der Deckungsvorsorge die Grenze für die Erfüllung gesetzlicher Schadensersatzverpflichtungen fest. Der Antragsteller muss bis zu dieser möglichen Schadensersatzhöhe den Nachweis der Absicherung mittels einer Haftpflichtversicherung oder sonstigen finanziellen Sicherheiten erbringen. Dennoch haftet der Anlageninhaber unbegrenzt. Eine Haftpflichtversicherung übernimmt mit ihrem Versicherungsschutz sowohl den Befreiungsanspruch als auch den Rechtsschutzanspruch.

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