Einzugsstelle

Gewerbebetriebe sind vom Gesetzgeber verpflichtet, Gesamtsozialversicherungsbeiträge an die zuständige Krankenkasse abzuführen, wobei die Krankenversicherung gleichzeitig als Einzugsstelle der insgesamt vier Versicherungszweige auftritt. Die für den einzelnen Beschäftigten zuständige Krankenkasse zieht die Beiträge der Renten-, Pflege-, Arbeitslosen- und Krankenversicherung ein. Eine gleiche Verfahrensweise wird seit Anfang 1989 für freiwillig versicherte Mitglieder einer Ersatzkasse angewendet. Wenn ein Arbeitnehmer mehrere Beschäftigungsverhältnisse ausübt, ist diejenige Krankenkasse zuständig, bei der der größte Umfang an Arbeitsstunden versichert wird. Die Einzugsstelle hat mehrere Aufgaben wahrzunehmen. So entscheidet sie, ob eine Versicherungspflicht vorliegt und in welcher Höhe Beiträge zur Sozialversicherung gezahlt werden. Beantragt der Versicherte eine Stundung, übernimmt die Krankenkasse als Einzugsstelle die Entscheidung einer Zusage oder Ablehnung. Wenn Beiträge nicht termingerecht bezahlt werden, erhebt die Krankenkasse Stundungszinsen und Säumniszuschläge gegen den Beitragsschuldner. Die privaten Krankenversicherer sind nicht mit dem Einzug von Sozialversicherungsbeiträgen befasst. Renten-, Pflege- und Arbeitslosenversicherungsbeiträge werden für privat Krankenversicherte an die eigentlich zuständige Pflichtkrankenkasse (AOK, BKK, IKK) abgeführt.