Erlass von Beiträgen

Der Erlass von Beiträgen kann von Versicherungsgesellschaften in einigen speziellen Fällen gewährt werden. Hierbei werden dem Versicherungsnehmer einige bereits fällige oder auch zukünftige Beiträge erlassen, und er muss diese nicht mehr bezahlen. Allerdings ist dies lediglich bei der gesetzlich vorgeschriebenen Versicherung möglich und darüber hinaus auch nur in besonderen Härtefällen. Eine Versicherungsgesellschaft kann einen Erlass in Erwägung ziehen, wenn die Beiträge vom Versicherungsnehmer nicht bezahlt wurden und die Versicherung der Meinung ist, dass die Beiträge auch kaum einzubringen sind, da der Versicherungsnehmer beispielsweise mittellos ist. Die Einholung der Schuld wäre für die Versicherung mit zu hohen Kosten verbunden und wahrscheinlich auch nicht von Erfolg gekrönt. Ganz nach der Ausrichtung des Sozialstaates wird die Versicherung die Beitragszahlungen somit erlassen. Das Kollektiv bezahlt in diesem Fall weiterhin für den Versicherungsnehmer, der nicht in der Lage ist, die Beiträge selbst zu bezahlen. Somit ist er auch weiterhin versichert.

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