Handlungsbevollmächtigter

Ein Handlungsbevollmächtigter ist eine Person, die über eine rechtswirksam erteilte Handlungsvollmacht verfügt. Im Gegensatz zum Prokuristen erfolgt die Eintragung gleich der Prokura nicht in das Handelsregister. Die Handlungsvollmacht kann der Prokurist ausstellen. Ein Handlungsbevollmächtigter muss, um Darlehen aufnehmen zu können, über eine entsprechende Ermächtigung verfügen. Der Gesetzgeber hat nicht gesondert geregelt, wer diese Ermächtigung aussprechen darf. Da ein Prokurist aufgrund seiner Bevollmächtigungsrechte Vollmachten erteilen kann, gilt dies auch für die Ermächtigung von bevollmächtigten Personen zur Aufnahme von Darlehen gemäß Handelsgesetzbuch (§ 54 HGB). In einem Unternehmen ist allein der Kaufmann für die Führung des Geschäftsbetriebs und der Einhaltung vertraglicher und gesetzlicher Bestimmungen verantwortlich. Für Aufgaben, die er delegiert, trifft dies genauso zu. Bei einer Schadensverteilung kommt es auf ein Überschreiten der jeweiligen Befugnisse an. Ein Handlungsbevollmächtigter haftet für von ihm verursachte Schäden und muss auch hinsichtlich Arbeits- und Zivilrecht mit Folgen rechnen. Mit einer gewerblichen Haftpflichtversicherung für leitende Unternehmensmitarbeiter kann er Ansprüche abwehren.

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