Rechnungsmäßige Zinsen

Rechnungsmäßige Zinsen kennt man sowohl aus dem Steuer- als auch aus dem Versicherungsrecht. Im Versicherungsrecht sind aber unterschiedliche Regelungen für Versicherungsverträge, die vor 1994 und nach 1994 abgeschlossen worden sind, zu beachten. Bei Verträgen, die vor 1994 abgeschlossen wurden, erhöht sich die aus dem Deckungskapital bestehende Prämienreserve mit den weiteren Beitragszahlungen und beeinflusst damit die Gutschrift für rechnungsmäßige Zinsen. Seit dem Jahr 1994 wird hier eine andere Berechnungsmethode angewendet. Dabei werden auch Kapitalabfindungen, Todesfallleistungen sowie der Zeitwert der Versicherung bei der Auflösung einer Rentenversicherung vor Eintritt des Versicherungsfalls mit berücksichtigt. Messbar große Unterschiede entstehen durch die unterschiedliche Verfahrensweise zwar nicht, sie sind aber trotzdem von der Methode her relevant. Zinsen, die mit dem Begriff rechnungsmäßig erfasst werden, unterliegen der Prüfung auf Kapitaleinkünfte und sind somit einkommensteuerrechtlich zu erfassen. Sie werden auch unter dem Begriff Garantiezins geführt und grenzen sich so von den außerrechnungsmäßigen Zinsen ab, der neben der garantierten Verzinsung auch noch Überschussanteile enthalten kann.