Spartentrennung

Als Grundsatz im Versicherungswesen ist die Spartentrennung Bestandteil des Versicherungsaufsichtsgesetzes (VGA). § 8 Absatz 1a VGA bestimmt, dass Versicherungsgesellschaften, die im Lebens- und/oder Krankenversicherungsgeschäft arbeiten, keine anderen Sparten wie zum Beispiel Schaden- oder Unfallversicherungen betreiben dürfen. Exakt formuliert bedeutet die Spartentrennung also, dass Lebens- und Krankenversicherungen sowie Schaden- und Unfallversicherungen in eigenständige Unternehmen gegliedert sein müssen, die entweder als Aktiengesellschaft, Versicherungsverein auf Gegenseitigkeit oder als öffentlich-rechtliches Versicherungsunternehmen geführt werden. Schaden- und Unfallversicherungen werden im Versicherungsrecht auch als Kompositversicherungen bezeichnet. Dieser Begriff besagt, dass die Versicherungsunternehmen in diesem Bereich unterschiedliche Versicherungssparten anbieten dürfen. Dazu gehört inzwischen auch das Rechtsschutzversicherungsgeschäft. Der Gesetzgeber kennt darüber hinaus den Begriff der kleinen Spartentrennung. Ziel ist es, dass sich jeder Versicherungszweig selbst tragen soll. Besonders im Bereich der Kfz-Versicherung ist das in der Regel nicht durchführbar. Sie wird in der Regel durch andere Zweige subventioniert, weil sie als Einstieg für langfristige Kundenbeziehungen spartenübergreifend sehr wichtig ist.

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