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Unfall

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Gesetzliche Unfallversicherung in Deutschland

Die deutsche gesetzliche Unfallversicherung ist ein Teilbereich der deutschen Sozialversicherung und wurde erstmals im Zuge der von Reichskanzler Bismarck stammenden Sozialgesetzgebung im Jahr 1884 eingeführt. Sie ist dafür zuständig, die Leistungsfähigkeit sowie die Gesundheit der versicherten Personen nach einem versicherten Ereignis wiederherzustellen. Wenn dies aufgrund von dauerhafter Invalidität oder Tod des Geschädigten nicht möglich ist, zahlt die GUV eine Rente an den Versicherten oder die Hinterbliebenen aus.

Leistungen der gesetzlichen Unfallversicherung

Für die meisten Personengruppen besteht Versicherungspflicht (siehe § 2 SGB VII), dazu zählen beispielsweise:

  • alle Arbeitnehmer (auch Minijobber)
  • Auszubildende & Personen, die eine Fort- oder Weiterbildung absolvieren
  • Bezieher von ALG I oder II (auch bei Teilnahme an einer Maßnahme)
  • Kinder in einer Kindertagesstätte (gilt auch bei Betreuung durch Tagesmütter)
  • Schüler & Studenten
  • Landwirte, deren Ehegatten sowie mitarbeitende Familienangehörige
  • ehrenamtlich tätige Personen (Landwirtschaft, Gesundheitswesen, Wohlfahrtspflege, kirchliche und staatliche Organisationen, Katastrophenschutz oder Zivilschutz)
  • Hausgewerbetreibende und deren Ehegatte
  • selbstständige Personen im Gesundheitswesen (Ausnahme: gilt nicht für versicherungsfreie Personen wie Hebammen, etc.)
  • Zeugen bei Gericht
  • Pflegepersonen
  • Nothelfer (bei Unfall, Notwehr, etc.)
  • Blut- und Organspender
  • teilstationäre und stationäre Patienten (auch Teilnahme einer Reha-Maßnahme sowie einer vorbeugenden Maßnahme gegen Berufskrankheiten)

Einige Personengruppen sind jedoch nach § 4 SGB VII von der Versicherungspflicht befreit, dazu zählen beispielsweise Ärzte, Beamte, Heilpraktiker, Apotheker und weitere. Der Versicherungsschutz greift bei den folgenden Versicherungsfällen:

  • Arbeitswegeunfall (Unfälle auf dem direkten Weg von / zur Arbeitsstätte)
  • Arbeitsunfall (Unfälle, die in direktem Zusammenhang mit der versicherten Tätigkeit stehen)
  • Berufskrankheit - siehe hier auch die Berufskrankheiten-Verordnung der Bundesregierung (BVK)

Allerdings leistet die gesetzliche Unfallversicherung nur in bestimmten Fällen. Wenn Sie auf dem Weg zur Arbeit von der direkten Strecke abweichen, kann dies beispielsweise bei einem Unfall zum Verlust des Versicherungsschutzes führen. Ausnahmen stellen jedoch Umwege dar, die beispielsweise durch Fahrgemeinschaften oder zur Unterbringung der Kinder entstehen. Auch bei Unfällen in der Freizeit sowie generell im privaten Bereich leistet die gesetzliche Unfallversicherung grundsätzlich nicht. Aus diesem Grund ist eine private Unfallversicherung in jedem Fall sehr empfehlenswert, die Ihnen rund um die Uhr und bei allen Aktivitäten Versicherungsschutz bietet. Finden Sie mit einem praktischen Vergleich der Unfallversicherungen passende Angebote mit attraktiven Konditionen zum günstigen Preis.

Beiträge und Beitragssatz

Die Beiträge werden ausschließlich von den Mitgliedsunternehmen gezahlt und die versicherten Personen müssen keine Zahlungen leisten. Der aktuelle Beitragssatz wird vom Träger jedes Jahr neu festgelegt und ist abhängig von der Höhe der Lohnsumme der Mitarbeiter des jeweiligen Unternehmens. Weitere Faktoren für die Berechnung sind die Gefahrenklasse sowie der Beitragsfuß. Letzterer ist abhängig vom individuellen Finanzbedarf von Unfallkasse oder Berufsgenossenschaft und wird in jedem Jahr neu festgelegt. Die Formel für die Berechnung der Beitragshöhe lautet:

(Lohnsumme x Gefahrklasse x Beitragsfuß) : 1000 = Beitrag

Im Durchschnitt der letzten Jahre lag der Beitragssatz in der gesetzlichen Unfallversicherung bei rund 1,3 Prozent. Im landwirtschaftlichen Bereich errechnen sich die Beiträge nach Anzahl der Nutztiere sowie nach Größe der zu bewirtschaftenden Fläche. Die Versicherung von Kindergartenkindern, Schülern sowie Studenten Unfallversicherung finanzieren sich aus Steuergeldern.

Träger des gesetzlichen Unfallschutzes

In § 114 Abs. 1 SGB VII sind die Träger der gesetzlichen Unfallversicherung aufgeführt, die jeweils für unterschiedliche Tätigkeitsbereiche zuständig sind:

  • Gewerbliche Berufsgenossenschaften (BG Holz & Metall, BG Bau, etc.)
  • Landwirtschaftliche Berufsgenossenschaft
  • Unfallkassen (der Länder, des Bundes, der Gemeinden, etc.)

Wie erfolgt die Schadenmeldung?

Nach einem Arbeitsunfall meldet das Unternehmen den Unfall mittels einer Unfallanzeige, einige Träger bieten die Möglichkeit zur Online-Unfallanzeige an, zusätzlich wird der behandelnde Arzt einen Bericht an den Träger übersenden. In einigen Fällen muss ein Durchgangsarzt aufgesucht werden.

Kann ich mich freiwillig gesetzlich versichern?

Einige Personengruppen, die nicht unter die Versicherungspflicht fallen, können sich nach § 6 SGB VII auf eigenen Wunsch auch freiwillig versichern. Dazu zählen beispielsweise ehrenamtliche Mitglieder von gemeinnützigen Organisationen und Selbstständige sowie deren mitarbeitende Ehepartner.