Herzinfarkt

Bei einem Herzinfarkt handelt es sich um eine körperliche Reaktion auf eine Herzerkrankung. Er fällt nicht unter das Leistungsspektrum einer Unfallversicherung.

Der Herzinfarkt, der im Volksmund auch als Herzanfall oder Herzattacke bezeichnet wird, ist die Folge einer bereits länger bestehenden Durchblutungsstörung, deren Ursache verschiedene Gründe haben kann, aber in der Regel nicht auf einen Unfall zurückzuführen ist. In manchen Fällen kann ein Herzinfarkt gesundheitliche Spätfolgen mit sich bringen. Auch diese unterliegen nicht dem Leistungskatalog der Unfallversicherer. Hierfür sind in der Regel die Krankenkassen zuständig. Anders kann es allerdings aussehen, wenn durch einen Herzinfarkt ein Unfall zustande kommt. Angenommen, eine Frau erleidet auf einer Treppenanlage einen Herzinfarkt, stürzt diese infolgedessen herab und bricht sich dabei das Handgelenk, so fällt dies in die Zuständigkeit der Unfallversicherung.

Manche Versicherungsgesellschaften bieten diese Art Schutz bei einer Unfallversicherung nicht an beziehungsweise schließen einen Versicherungsschutz aus, wenn der Unfall als Folge eines Herzinfarktes verursacht wurde.

Unfall­versicherung
Testsieger und mehr als 160
Tarifkombinationen im Vergleich