Begünstigte der Rentenversicherung sind seit der Rentenreform im Jahr 2001 Personen, die durch das Altersvermögensförderungsgesetz eine staatlich geförderte private Altersversorgung erhalten und die durch verschiedene Gesetze vorgeschriebenen Kriterien erfüllen. Es handelt sich dabei um Arbeitnehmer aus der Privatwirtschaft, die pflichtversichert sind, oder in der gesetzlichen Rentenversicherung Pflichtversicherte wie Selbstständige, pflichtversicherte Landwirte und Kindererziehende ohne Einkommen (Kindererziehungszeiten), Pflegepersonen, Wehr- und Zivildienstleistende und Vorruhestandsgeldbezieher sowie Beamte, Soldaten, Richter und Bezieher von Arbeitslosen- oder Krankengeld. Nicht Begünstigte der Rentenversicherung sind laut Gesetz diejenigen Selbstständigen, die keine Pflichtbeiträge zur gesetzlichen Rentenversicherung leisten müssen (Ausnahme bei pflichtversicherten Ehegatten). Nicht begünstigt sind ebenfalls geringfügig Beschäftigte, die ihre Versicherungsfreiheit aufrechterhalten haben, und freiwillig Versicherte der gesetzlichen Rentenversicherung sowie Pflichtversicherte eines berufsständischen Versorgungswerkes der Ärzte oder Architekten und Rechtsanwälte. Auch Selbstständige, soweit das Gesetz Versicherungsfreiheit erlaubt, zählen zu dieser Gruppe. Personen, die nicht Begünstigte der Rentenversicherung sind, können allerdings eine Förderung erhalten, wenn der Ehepartner Begünstigter ist und sie bereits eine eigene Altersvorsorge betreiben.