Deckungsrückstellung

Die Deckungsrückstellung dient grundsätzlich der Sicherung von Ansprüchen aus Versicherungen mit einer langfristigen Laufzeit. Vorwiegend besteht die Verpflichtung der Versicherer zur Bildung einer Deckungsrückstellung im Fall einer kapitalbildenden Lebensversicherung, einer privaten Rentenversicherung oder anderen, ähnlich gelagerten Versicherungsverträgen. Die Deckungsrückstellung wird nach dem Einzelbewertungsgrundsatz für jeden Versicherungsvertrag separat gebildet. In ihrer Höhe muss die Rückstellung so ausgelegt sein, dass sie die Verpflichtung des Versicherers aus dem Versicherungsvertrag vollständig abdeckt. Abgesehen von den verzinslich angesammelten Überschüssen müssen auch die Überschussanteile, die aus dem Versicherungsverhältnis in der Vergangenheit angefallen sind, in die Deckungsrückstellung einfließen. Da die Höhe der erforderlichen Deckungsrückstellung für die Zukunft nur schwer zu ermitteln ist, unterstehen die Versicherer bestimmten Vorgaben, um einen möglichst exakten Wert zu erzielen. Das EU-Recht sieht für europäische Versicherungen die Berechnung mit der prospektiven Methode vor. Das bedeutet, dass die zukünftig zu entrichtenden Beiträge der Versicherten, aber auch die mit dem Vertrag verbundenen Kosten des Versicherers, berücksichtigt werden.