Erwerbsunfähigkeitsrente

Zum 31.12.2000 wurde die Erwerbsunfähigkeitsrente aus der Gesetzlichen Rentenversicherung durch die Erwerbsminderungsrente (Rente wegen voller Erwerbsminderung) ersetzt. Ist ein Anspruch vor dem 01. 01 2001 entstanden, wird die Erwerbsunfähigkeitsrente bei Beibehaltung gleicher Anspruchsvoraussetzungen einer vorherigen Rentenbewilligung weiter gezahlt. Der Anspruch hat weiterhin bis zur Vollendung des 65. Lebensjahres Gültigkeit. Die Erwerbsunfähigkeitsrente kann als Zeitrente oder Dauerrente gewährt werden. Die Berechnung erfolgt jetzt nach den Grundsätzen für die Ermittlung der Altersrente. Eine zusätzliche Berücksichtigung findet die Zurechnungszeit. Die Erwerbsunfähigkeitsrente auf der Grundlage der bis 31.12.2000 geltenden Gesetze wird gezahlt, wenn ein Versicherter nicht mehr erwerbsfähig ist. Ein medizinisches Gutachten kann eine Rest-Erwerbsfähigkeit feststellen, was eine Nichtgewährung der Rente zur Folge hat. Eine anerkannte Schwerbehinderung bedingt nicht zwangsläufig die Anerkennung einer Erwerbsunfähigkeit. Ist eine Teilnahme unabhängig von der Arbeitsmarktlage am Arbeitsleben möglich oder werden regelmäßig Einkünfte über eine Hinzuverdienstgrenze hinaus erzielt, wird keine oder nur eine geringe Rente gezahlt.