Rentenabschlag

Wer eine Rente wegen einer Erwerbsminderung in Anspruch nehmen muss und dies vor dem 63. Lebensjahr tut, muss mit einem Rentenabschlag rechnen. Dabei gilt jeder Monat der Zahlung einer Rente wegen teilweiser Erwerbsminderung bei einer Berufsunfähigkeit vor der Vollendung des 63. Lebensjahres. Berechnet werden vom Rentenversicherungsträger als Rentenabschlag je Kalendermonat wenigstens 0,3 %, wobei die Höchstgrenze bei 10,8 % liegt. Eingeführt wurde der Rentenabschlag aus Vertrauensschutzgründen schrittweise, wirkte erstmalig bei einem Rentenbeginn ab Januar 2001 und hatte im Dezember 2003 seine volle Wirkung erreicht. Konkret bedeutet dies, dass jeder Rentenbezieher, der eine Rente wegen einer Erwerbsminderung nach dem Jahresende 2003 bezieht, mit dem vollen Rentenabschlag in Höhe von 10,8 % rechnen muss. Diese Kalkulation bezieht sich auf Bezüge, die vor dem 60. Lebensjahr ausgezahlt werden. Für erwerbsgeminderte Versicherte, die 35 Jahre Pflichtbeitragsjahre vorweisen können, gilt die Altersgrenze von 63 Jahren. Klarheit über die zu erwartenden Rentenbezüge bringen die Auskünfte des Rentenversicherungsträgers.

(Stand 08/2010)