Zurechnungszeit

Die Zurechnungszeit zählt im Rahmen des Rentenversicherungssystems zu den rentenrechtlichen Zeiten. Diese Zurechnungszeit wird berechnet, wenn der Versicherte zum Beispiel vor dem vollendeten 60. Lebensjahr bereits die Rente in Anspruch nimmt oder auch wenn dieser vor diesem Lebensjahr und vor der Inanspruchnahme der Rente verstirbt. Liegt der Beginn der Rente vor dem Jahre 2004, wird die Zurechnungszeit zwischen dem 55. und 60. Lebensjahr des Rentners für die Berechnung der Rentenansprüche nicht in vollem Maße berücksichtigt. Bei dem Beginn der Rente ab dem Jahre 2004 hingegen wird die gesamte Zurechnungszeit berücksichtigt. Die jeweils erlangte Zurechnungszeit wird bei der Auszahlung einer Erziehungsrente, einer Hinterbliebenenrente oder auch bei einer Rente wegen einer Erwerbsminderung zu der bisher erlangten Rentenzeit dazugerechnet. Mit dieser Zurechnungszeit werden dem Versicherten die Beiträge in gleichem Maße gutgeschrieben, als wenn dieser die Beiträge zu der Rentenversicherung in dieser Zeit tatsächlich geleistet hätte. Deshalb wird auch häufig von anrechnungsfähigen Versicherungsjahren gesprochen.