Zuschlag bei Versorgungsausgleich

Durch den Zuschlag bei Versorgungsausgleich erfolgt im Ehescheidungsverfahren die Verteilung der während der Ehezeit von beiden Ehepartnern erworbenen Rentenanwartschaften in der Weise, dass beide Eheleute für diese Zeit dieselben Rentenanwartschaften erworben haben. Die Ehezeit erstreckt sich vom Monat der Eheschließung bis zum Monat der Ehescheidung. Der Ehepartner, der während der Ehe geringere Rentenanwartschaften erworben hat, erhält aus dem Rentenkonto des anderen den Zuschlag bei Versorgungsausgleich von allen Entgeltpunkten in der gesetzlichen Rentenversicherung, der Beamtenversorgung und der betrieblichen Altersversorgung. Dazu zählen auch Zusatzversorgungen von Mitarbeitern des öffentlichen Dienstes. Auch berufsständische Altersversorgungen und private Renten- oder Kapital-Lebensversicherungen werden in den Versorgungsausgleich einbezogen. Für Ehen, die nach dem 01.09.09 geschieden werden, trifft das neue Versorgungsausgleichsgesetz anderweitige Regelungen. Danach erstreckt sich der Zuschlag bei Versorgungsausgleich auch auf Kapitalleistungen aus allen Altersversorgungen. Der Zuschlag bei Versorgungsausgleich der einen Partei führt automatisch und ohne Berücksichtigung tatsächlich vorzunehmender Zahlungen zu einer Reduzierung des Rentenanspruchs der anderen.