Umgestürzte Bäume

Umgestürzte Bäume bzw. Abtransport- und Aufräumkosten von umgestürzten Bäumen und abgebrochenen großen, schweren Ästen können von der Wohngebäudeversicherung übernommen werden. Ein Versicherungsfall tritt dann ein, wenn ein Baum auf dem eigenen Grundstück, dem des Nachbarn oder an einer öffentlichen Straße stand und auf das eigene Haus gefallen ist. In manchen Fällen übernimmt die Wohngebäudeversicherung des Nachbarn oder der Gemeinde die Kosten; nämlich dann, der eigene Baum auf Nachbars Haus oder auf eine öffentliche Straße fiel. Dies bedarf der Klärung durch die betroffenen Beteiligten und deren Versicherungen.

Zudem ist für den Eintritt eines Schadenfalls mindestens ein Sturm der Stärke Acht zum Umkippen eines Baums für den Versicherungsfall notwendig. Stärke 8 entspricht in etwa einer Windgeschwindigkeit von 63 Stundenkilometern. Liegt die Sturmgeschwindigkeit darunter, erkennt die Versicherung den umgestürzten Baum nicht als Versicherungsschaden an. Schäden an versicherten Objekten müssen dann vom Versicherten selbst getragen werden. Gleiches betrifft umgestürzte Bäume, die aufgrund einer Erkrankung über wenig Stabilität verfügten und deshalb umkippten.

Voraussetzungen für Versicherungsschutz bei umgekippten Bäumen

  • Der Versicherungsschutz bei umgestürzten und/oder abgebrochenen Bäumen ist im Versicherungsvertrag verankert (Klausel 7362).
  • Es wurde das eigene Haus beschädigt.
  • Der Baum ist infolge eines Sturms (mind. Windstärke 8) umgekippt oder abgebrochen.
  • Der Baum war gesund (nicht vorgeschädigt, bspw. morsches Astwerk, gekappte Wurzeln, "altersschwach") bzw. hatte keine Schwächen, von denen der Baumbesitzer hätte wissen müssen.

Welche Wohngebäudepolicen auch bei umgestürzten Bäumen vor Schadenskosten schützen, zeigt der Gebäudeversicherungsvergleich auf GELD.de.

Wohngebäude­versicherung
Testsieger und mehr als 200
Tarifkombinationen im Vergleich