Viele Immobilienbesitzer lehnen sich entspannt zurück, im Glauben, dass die eigene Wohngebäudeversicherung bei Schäden schnell und umfassend einspringt. Dem ist so, solange die ursprünglichen Versicherungsbedingungen gewahrt bleiben. Doch bei einer Sanierung der Immobilie oder beim Auszug der Mieter und dem folgenden Leerstand, kann es schnell zu Problemen kommen. Denn unvermietete Wohnungen und leerstehende Wohneinheiten sorgen für eine sogenannte Gefahrenerhöhung und müssen der Versicherung gemeldet werden.
Erhöhte Gefahr bei unvermieteten Immobilien
Als Versicherungsnehmer gilt es, die im Versicherungsvertrag abgeschlossenen Obliegenheiten zu erfüllen. Darunter fällt unter anderem auch die Verpflichtung, Veränderungen an der versicherten Immobilie unverzüglich an die Versicherung zu melden. Bei Verstößen gegen die Obliegenheiten kann eine Minderung oder sogar ein Ausfall der Versicherungsleistungen erfolgen. Da ein Leerstand in einem Haus oder einer Wohnung eine deutliche Gefahrenerhöhung darstellt, muss diese Veränderung der Versicherung in jedem Fall mitgeteilt werden.
Viele Gefahren, welche im täglichen Ablauf schnell bemerkt werden, fallen bei einem unbewohnten Gebäude zu spät auf oder werden im schlimmsten Fall erst durch den Schadensfall bemerkt. Der Ausfall der Heizanlage lässt im Winter die Rohre einfrieren und platzen, ein Wasserrohrbruch und eine entsprechende Beschädigung der Bausubstanz sind die Folge. Wurde der Leerstand der Versicherung nicht gemeldet, kann diese die Begleichung des Schadens im schlimmsten Falle versagen. Sie sollten also einen Leerstand unbedingt und schnell der Versicherung melden.
Was sich durch Leerstand ändert
Wird der Leerstand dem Wohngebäudeversicherer frühzeitig gemeldet, so ändert sich für den Versicherungsnehmer nicht viel. Die laufenden Kosten für die Versicherung werden in der Regel aufgrund der Gefahrenerhöhung angehoben. Dies ist allerdings nur eine moderate Erhöhung, die der umfassende Schutz des Gebäudes in jedem Fall Wert sein sollte. Viel wichtiger ist jedoch die Tatsache, dass die umfassenden vereinbarten Versicherungsleistungen nun auch für das leerstehende Gebäude oder die leerstehende Wohnung gelten. Dennoch ist der Versicherungsnehmer verpflichtet, die Gefahren in diesen Wohneinheiten so weit wie nur möglich zu minimieren. Das schließt unter anderem regelmäßige Kontrollen oder das Absperren des Hauptwasserhahns mit ein. Denn auch hier kann grobe Fahrlässigkeit den Versicherungsschutz der Immobilie kosten.
Leerstand und Mietausfall
In einer Wohngebäudeversicherung kann auch der Mietausfall bei einem Schaden geltend gemacht werden. In der Regel werden feste Haftungszeiten im Versicherungsvertrag beschlossen. So ist beispielsweise eine Haftungszeit von 12 Monaten der allgemeine Standard. Bei einer leerstehenden Wohnung kann der Vermieter bei einem Schaden erst einmal keinen Mietausfall geltend machen. Schließlich war die Wohnung zum Zeitpunkt des Schadens nicht bewohnt und brachte daher keine Miete ein. Allerdings greift die Versicherung, wenn der Vermieter beispielsweise durch einen verbindlichen Mietvertrag beweisen kann, dass ihm im Zeitraum zwischen dem Eintritt des Versicherungsfalles und der schadensbedingten Sanierung der Wohneinheit die Miete entgangen ist. Dann greift die Versicherung auch in diesem Fall. Dies sind allerdings in den meisten Fällen optionale Ergänzungen zur Wohngebäudeversicherung und müssen separat aufgeführt werden.
Der Vergleichsrechner für die Wohngebäudeversicherung auf GELD.de hilft Ihnen, die Leistungen der verschiedenen Versicherungen umfassend zu vergleichen. So finden Sie die passende Wohngebäudeversicherung, die auch Ihr leerstehendes Haus oder Ihre unvermietete Wohnung sicher schützt, und können von den vielfältigen Leistungen der Versicherung optimal profitieren.